Die Steirischen Aufsichtsjäger

 

Auszug aus dem Steirischen Jagdgesetz:

 

Jagdaufsicht

§ 34 Jagdschutzpersonal
(1) Jede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer
Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens
und Fangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als
Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender
Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes ist das Jagdschutzpersonal
verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf
seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem
Jagdausübungsberechtigten zu melden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und
Abschussmeldungen zu gewähren.
(2) Ein Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder
der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Behörde gemäß dem
Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG,
sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die
Dauer einer Jagdpachtperiode. Wenn keine Bedenken obwalten, können auch
Eigentümerinnen/Eigentümer oder Pächterinnen/Pächter von Jagden, vorausgesetzt, dass sie die im
Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllen, selbst als Jagdaufsichtsorgane bestellt werden. Bei
einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 Hektar sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger
heranzuziehen.

§ 49 Jagdzeiten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme
auf dessen günstigen Erhaltungszustand und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten
festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht
verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische
Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(1 a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von
Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen
Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.